Wahlberechtigt
sind alle Männer und Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die bis einschließlich 28. September 2008
(Wahltag) das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Wahlkarten
Die Ausstellung von Wahlkarten ist bei der Marktgemeinde
bis spätestens Donnerstag, den 25. Sept. 2008 persönlich,
telefonisch, schriftlich, per Fax zu beantragen.
Briefwahl
Neu bei dieser Wahl ist die Möglichkeit der Briefwahl. Sollten
Sie sich am Wahltag nicht an Ihrem Hauptwohnsitz
aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl
ausüben. Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese
können Sie, wie oben beschrieben, bei der Stadtgemeinde
beantragen. Vorgangsweise bei der Briefwahl:
• Der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das
gummierte beige Kuvert entnehmen
• Den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet
und unbeeinflusst ausfüllen
• Den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert
legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte
zurücklegen
• Durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären,
dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich,
unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben
• Die Wahlkarte zukleben und zur Post bringen
Die Wahlkarte muss im Postweg, allenfalls im Weg einer
österreichischen Vertretungsbehörde, an die zuständige
Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Sie muss spätestens
am 8. Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr dort
einlangen, um in die Ergebnisermittlung einbezogen
werden zu können.
Bitte beachten Sie: Die Bestätigung eines Zeugen (einer
Zeugin) oder einer Vertretungsbehörde auf der Wahlkarte
ist seit 1. Juli 2007 nicht mehr vorgesehen. Sie
können Ihre Stimme vollkommen eigenständig abgeben.
Die Wahlkarte kann allerdings nur auf dem Postweg zur
zuständigen Bezirkswahlbehörde geschickt werden, eine
persönliche Überbringung ist nicht zulässig.
Besondere Wahlbehörde für bettlägerige Personen
Um Personen, die infolge einer Krankheit oder aus sonstigen
Gründen bettlägerig sind, die Ausübung des Wahlrechtes
zu erleichtern, wurde für das Gemeindegebiet
von Lofer eine Besondere Wahlbehörde eingerichtet,
die diese Personen während der festgesetzten
Wahlzeit besucht. Bettlägerige Personen bzw. deren
Angehörige müssen den Besuch der Besonderen
Wahlbehörde bei der Marktgemeinde im Sekretariat
(Tel. 8208-73) anmelden und ebenfalls
eine Wahlkarte beantragen.
Wahlzeit
Das Wahllokal ist von 7 bis 16 Uhr durchgehend geöffnet.
Wahllokal
Marktgemeinde Lofer, Leseraum
Verbotszonen
Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von
50 Metern ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung,
insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler,
durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder
von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie
das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Ausgenommen
vom Waffenverbot sind im Dienst befindliche Organe
der öffentlichen Sicherheit und Justizwachebeamte.
Übertretungen dieser Verbote werden von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218
Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen
bis zu zwei Wochen, geahndet.