NR-Wahl 2008

Veröffentlichungsdatum22.08.2008Lesedauer8 Minuten

Wahlberechtigt

sind alle Männer und Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

die bis einschließlich 28. September 2008

(Wahltag) das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom

Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Wahlkarten

Die Ausstellung von Wahlkarten ist bei der Marktgemeinde

bis spätestens Donnerstag, den 25. Sept. 2008 persönlich,

telefonisch, schriftlich, per Fax zu beantragen.

Briefwahl

Neu bei dieser Wahl ist die Möglichkeit der Briefwahl. Sollten

Sie sich am Wahltag nicht an Ihrem Hauptwohnsitz

aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl

ausüben. Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese

können Sie, wie oben beschrieben, bei der Stadtgemeinde

beantragen. Vorgangsweise bei der Briefwahl:

• Der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das

gummierte beige Kuvert entnehmen

• Den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet

und unbeeinflusst ausfüllen

• Den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert

legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte

zurücklegen

• Durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären,

dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich,

unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben

• Die Wahlkarte zukleben und zur Post bringen

Die Wahlkarte muss im Postweg, allenfalls im Weg einer

österreichischen Vertretungsbehörde, an die zuständige

Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Sie muss spätestens

am 8. Tag nach dem Wahltag bis 14 Uhr dort

einlangen, um in die Ergebnisermittlung einbezogen

werden zu können.

Bitte beachten Sie: Die Bestätigung eines Zeugen (einer

Zeugin) oder einer Vertretungsbehörde auf der Wahlkarte

ist seit 1. Juli 2007 nicht mehr vorgesehen. Sie

können Ihre Stimme vollkommen eigenständig abgeben.

Die Wahlkarte kann allerdings nur auf dem Postweg zur

zuständigen Bezirkswahlbehörde geschickt werden, eine

persönliche Überbringung ist nicht zulässig.

Besondere Wahlbehörde für bettlägerige Personen

Um Personen, die infolge einer Krankheit oder aus sonstigen

Gründen bettlägerig sind, die Ausübung des Wahlrechtes

zu erleichtern, wurde für das Gemeindegebiet

von Lofer eine Besondere Wahlbehörde eingerichtet,

die diese Personen während der festgesetzten

Wahlzeit besucht. Bettlägerige Personen bzw. deren

Angehörige müssen den Besuch der Besonderen

Wahlbehörde bei der Marktgemeinde im Sekretariat

(Tel. 8208-73) anmelden und ebenfalls

eine Wahlkarte beantragen.

Wahlzeit

Das Wahllokal ist von 7 bis 16 Uhr durchgehend geöffnet.

Wahllokal

Marktgemeinde Lofer, Leseraum

Verbotszonen

Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von

50 Metern ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung,

insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler,

durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder

von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie

das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Ausgenommen

vom Waffenverbot sind im Dienst befindliche Organe

der öffentlichen Sicherheit und Justizwachebeamte.

Übertretungen dieser Verbote werden von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 218

Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen

bis zu zwei Wochen, geahndet.