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Information aus dem Standesamt

Veröffentlichungsdatum15.05.2020Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde News

Gemeinsame Obsorge

Wird ein Kind geboren ist dies wohl einer der schönsten Augenblicke die man als Familie erleben kann. Die erste Zeit ist sehr aufregend, man lernt den neuen Erdenbürger kennen und wächst als Familie zusammen. Doch nicht nur im Alltag ändert sich einiges auch rechtlich hat die Geburt Auswirkungen auf eine Familie. Da uns in letzter Zeit aufgefallen ist, dass vor allem das Thema „gemeinsame Obsorge“ bei vielen für Verwirrung sorgt möchten wir die Thematik hier kurz erläutern.

Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

·         Wenn Vater und Mutter zum Zeitprunkt der Geburt miteinander verheiratet sind,

·         ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten,

·         wenn eine Bestimmung beim Standesamt erfolgt oder

·         wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

ACHTUNG: Durch die Anerkennung der Vaterschaft hat der Vater nicht automatisch auch die Obsorge. Die gemeinsame Obsorge von nicht miteinander verheirateten Elternteilen MUSS ausdrücklich beantragt werden!

Sind die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde, bei uns am Standesamt persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind.

Die Bestimmung der Obsorge kann einseitig und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen gegenüber der Standesbeamtin/dem Standesbeamten widerrufen werden.

Wird keine Regelung bezüglich der Obsorge getroffen ist der Vater nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes und kann daher beispielweise keinen Reisepass für den/die Minderjährige/n beantragen.