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Hinweise zum Winterdienst!

Veröffentlichungsdatum15.01.2019Lesedauer2 MinutenKategorienGemeinde News
Schneepflug

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Winterdienst

Derzeit hat uns der Winter fest im Griff und wir kämpfen mit den Schneemassen. Unsere Männer vom Bauhof und viele andere sind derzeit unermüdlich unterwegs, um die Straßen und Wege vom Schnee zu befreien. Da es immer wieder Unklarheiten über die Zuständigkeiten gibt, möchten wir hier noch einmal auf einiges hinweisen:

Abfluss von Wasser / Ablagerung von Schnee

Des weiteren sind Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund zu dulden. Die Aufstellung von Schneezäunen ist ebenfalls ohne Anspruch auf Entschädigung auf allen benachbarten Grundstücken zu dulden.

Parken auf Gemeindestraßen

Grundsätzlich besteht laut der Straßenverkehrsordnung Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Diese Regelung betrifft viele Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Lofer. Besonders im Winter ist es wichtig, dass diese Regelung eingehalten wird, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Winterdienst seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann. Wir können daher nur an alle Einwohner und Gäste appellieren, die Benützung der Straßenflächen zu Parkzwecken, speziell in den Wintermonaten, zu unterlassen. 

Raum- und Streupflicht der Anrainer

Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet haben laut Straßenverkehrsordnung dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. (Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und fortwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu betreuen. 

Widerrechtliche Schneeablagerung auf Gemeindestraßen

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Anrainer ihren Schnee vom Vorplatz und auch von Gartenbereichen auf die Gemeindestraße räumen und somit die Arbeit des Winterdienstes unnötig erschweren und für gefährliche Straßenverhältnissen sorgen. Wir möchten hier noch einmal deutlich machen, dass das Ablagern von Schnee vom privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Gemeindestraße verboten ist.